- 06.10.2026
- Zeitschrift für Betrieb und Personal (B+P)
Neues zum Krankengeld – Die Teilarbeitsunfähigkeit kommt
Bislang galt im Krankengeldrecht – ebenso wie bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – der Grundsatz: Entweder ganz arbeitsunfähig oder gar nicht. Mit der Einführung des neuen Begriffs der Teilarbeitsunfähigkeit nimmt der Gesetzgeber ab dem 1.1.2028 einen Paradigmenwechsel vor. Ziel der Regelung ist es, Versicherten mit länger andauernden und schwerwiegenden Erkrankungen eine frühzeitige, freiwillige und flexible Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Anders als bei der vollständigen Arbeitsunfähigkeit sollen Versicherte, die sich dazu gesundheitlich in der Lage sehen, ihre berufliche Tätigkeit in begrenztem Umfang fortführen können. Damit wird nicht zuletzt den geänderten Arbeitsbedingungen durch die verstärkte Möglichkeit der Arbeit im Homeoffice Rechnung getragen. Wichtig ist: Teilarbeitsunfähigkeit setzt auf Seiten der Arbeitnehmer wie der Arbeitgeber Freiwilligkeit voraus. Der Bericht stellt die neuen Regelungen im Einzelnen dar. Darüber hinaus referiert er einige weitere praktisch bedeutsame Änderungen im Krankengeldrecht, die bereits ab dem 1.1.2027 in Kraft treten werden.
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