• 15.10.2026
  • Privacy in Germany (PinG)

Der Anbieter von Cloud-Computing-Diensten im Sinne der NIS-2-Richtlinie und des BSIG

Digitale Dienste werden heute zu einem Großteil cloudbasiert erbracht – häufig auf der Infrastruktur großer Hyperscaler. Ob ein Unternehmen dabei selbst als Anbieter eines Cloud-Computing-Dienstes einzuordnen ist – mit der Folge möglicher Registrierungs-, Risikomanagement- und Meldepflichten –, ist gerade in mehrstufigen Leistungsketten ungeklärt. Der Beitrag lotet die Reichweite des Begriffs des Cloud-Computing-Dienstes aus und entwickelt Kriterien für die Bestimmung der Anbietereigenschaft.

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Privacy in Germany (PinG)
Quelle: Fundstelle:
  • PinG 2026, 231-237
Autoren:
  • LL. M. Johannes Zwerschke