- 19.10.2026
- Praxis Internationale Steuerberatung (PIStB)
Aufdeckung stiller Reserven: Neun Musterfälle zur Entstrickung bei Verlegung von Sitz und Geschäftsleitung – Teil 1
Die Tatbestände und Rechtsfolgen der passiven Entstrickung sind im Schrifttum und in der Finanzgerichtsbarkeit umfassend diskutiert worden. Daneben gibt es Entstrickungen, die ohne Zutun des Steuerpflichtigen, aber durch das Handeln anderer Personen ausgelöst werden. Von besonderer Bedeutung ist hierbei § 17 Abs. 5 EStG – eine Vorschrift, die im Schrifttum und in der Praxis bislang wenig Beachtung findet. Dabei werden durch die Verlagerung der Geschäftsleitung oder des Sitzes in einen anderen Staat die stillen Reserven aufgelöst, die in einer Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG stecken, sofern aufgrund dieser Verlagerung das deutsche Besteuerungsrecht tatsächlich beschränkt oder ausgeschlossen würde. Der Beitrag zeigt anhand von neun Musterfällen, wann § 17 Abs. 5 EStG zur Anwendung kommt.
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