• 12.10.2026
  • Versicherungsrecht (VersR)

Das Recht auf Vergessenwerden für onkologische Erkrankungen in der Restschuldversicherung

Ab dem 20.11.2026 gilt beim Abschluss einer Restschuldversicherung für Personen, die eine Krebserkrankung überstanden haben, das sog. Recht auf Vergessenwerden. Danach muss der Versicherer 15 Jahre nach Beendigung der medizinischen Behandlung die Vorerkrankung seines Vertragspartners „vergessen“ und darf sie nicht bei der Prämienkalkulation oder den Vertragskonditionen berücksichtigen. Dies gibt Anlass, die zugrundeliegende EU-Richtlinie sowie deren Umsetzung in das nationale Versicherungsrecht näher zu betrachten und offene Rechtsfragen zu beleuchten. Der Beitrag geht daher auf die Auslegung der neu eingeführten Normen ein und ordnet das Recht auf Vergessenwerden mit Blick auf das für das Privatversicherungsrecht fundamentale Äquivalenzprinzip der Prämienkalkulation ein. Dabei werden Parallelen und Unterschiede zu vergleichbaren Einschränkungen des AGG und GenDG aufgezeigt. Abschließend werden verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes erörtert, die auf einer möglichen Benachteiligung anderer Erkrankter ohne Krebserkrankung beruhen.

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Versicherungsrecht (VersR)
Quelle: Fundstelle:
  • VersR 2026, 1228-1240
Autoren:
  • Markus Hoffmann
  • Victor Claussen