- 29.10.2026
- Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (wistra)
Staatsschutz- oder Wirtschaftsstrafkammer?
Das Zusammentreffen von Staatsschutzdelikt und Wirtschaftsstraftat gewinnt an Bedeutung. Ist in einem wegen solch unterschiedlicher Vorwürfe geführten Strafverfahren beim LG als dem Gericht des ersten Rechtszuges die Staatsschutz- oder die Wirtschaftsstrafkammer (§ 74a bzw. § 74c GVG) funktionell zuständig? Der in § 74e GVG geregelte Vorrang der Wirtschaftsstrafkammer ist zweifelhaft, wenn die Straferwartung nicht mehr als vier Jahre Freiheitsstrafe beträgt und der Fall weder einen besonderen Umfang noch eine besondere Bedeutung aufweist, also die Wirtschaftsstraftat für sich betrachtet wegen § 74c Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz GVG in die amtsgerichtliche Zuständigkeit fiele. Der Beitrag zeigt, dass auch in solchen Fällen die Wirtschaftsstrafkammer den Vorrang vor der Staatsschutzkammer hat.
Zugriff erhalten Sie mit: