- 27.10.2026
- Zeitschrift für die Anwaltspraxis (ZAP)
Abrechnung in Verfahren nach § 21 Abs. 2, 3 TDDDG
Das TDDDG regelt das Fernmeldegeheimnis und enthält Vorschriften zum Schutz von Nutzungsdaten, zur Rufnummernunterdrückung und -anzeige, zu Endnutzerverzeichnissen, zum Schutz der Privatsphäre bei Cookies sowie zu den Aufsichtsbehörden für Datenschutz und Privatsphäre in der Telekommunikation. Nach § 21 Abs. 2 TDDDG muss der Anbieter digitaler Dienste einem Verletzten bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen Auskunft über die bei ihm vorhandenen Bestandsdaten erteilen. Dafür ist eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung erforderlich, die der Verletzte beantragen muss. Das in § 21 Abs. 3 TDDDG geregelte Verfahren wirft verfahrens- und kostenrechtliche Probleme auf. Zu klären sind insbesondere die gerichtliche Zuständigkeit, die anwendbaren Verfahrens- und Kostenvorschriften, die Gerichts- und Anwaltsgebühren, der maßgebliche Gegenstandswert sowie die Kostenentscheidung. Auch die Rechtsmittel, die Zwangsvollstreckung und ein möglicher Deckungsschutz durch die Rechtsschutzversicherung bedürfen näherer Betrachtung.
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