- 02.11.2026
- Zeitschrift für Arbeitsrecht im Unternehmen (ZAU)
Betriebsrentenanpassung nach § 16 BetrAVG
Bei der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber die Belange der Versorgungsempfänger und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe, über die im Anpassungszeitpunkt eine Prognose anzustellen ist. Dabei ist maßgebend, ob sich auf Grundlage der bisherigen Entwicklung – in der Regel der letzten drei Jahre – eine positive Entwicklung abzeichnet, die eine für die Betriebsrentenanpassung ausreichende wirtschaftliche Lage in den drei Jahren nach dem Anpassungsstichtag erwarten lässt.
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