- 02.10.2026
- Zeitschrift für Schadensrecht (zfs)
§ 24a StVG – Geldbußen auch für betrunkene Rad-/ und Pedelecfahrer?
Um eine Benachteiligung der Verkehrsteilnehmer wegen bestehender Messtoleranzen zu vermeiden, legte der BGH in der Entscheidung vom 17.7.1986 den Wert für die Annahme absoluter Fahruntüchtigkeit auf 1,7 Promille fest. Nachdem sich die Messmethoden verbessert haben und eine geringere Messfehlertoleranz besteht, senkte er den Sicherheitszuschlag für Kraftfahrer auf 0,1 Promille ab, woraufhin die obergerichtliche Rechtsprechung den Grenzwert unter Berücksichtigung dieser Messtoleranz für die Annahme absoluter Fahruntüchtigkeit für Fahrradfahrer bei 1,6 Promille zog. Unterhalb dieser Grenze begehen Rad- und Pedelecfahrer eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB, wenn sie im Zustand relativer Fahruntüchtigkeit ab 0,3 Promille Ausfallerscheinungen aufweisen. Verursachen sie ab diesem Wert alkoholbedingt einen Unfall, ist der Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt. Alkoholfahrten ohne Ausfallerscheinungen und alkoholursächliche Unfälle unterhalb von 1,6 Promille bleiben für Rad- und Pedelecfahrer folgenlos.
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